LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2022
L 11 KR 881/21
Normen:
SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 108;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 2760/19

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die stationäre Krankenhausbehandlung in einer PrivatklinikAnforderungen an die Vorfestlegung auf einen nicht zugelassenen Leistungserbringer

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 881/21

DRsp Nr. 2022/4741

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die stationäre Krankenhausbehandlung in einer Privatklinik Anforderungen an die Vorfestlegung auf einen nicht zugelassenen Leistungserbringer

1. Die Wahl des Kostenerstattungsverfahrens nach 13 Abs 2 SGB V kann nicht auf eine konkrete Behandlungsmaßnahme beschränkt werden.2. Legt sich eine Versicherte von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung bei einem nicht zugelassenen Leistungserbringer fest, besteht kein Anspruch auf eine Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V. Ein starkes Indiz für eine solche Vorfestlegung ist es, wenn ein Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten für eine konkrete, von der Versicherten selbst ausgesuchte nicht zugelassene Privatklinik gestellt wird für Krankheiten, deren Behandlung als Sachleistung in der gesetzlichen Krankenversicherung ein alltäglicher Vorgang ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.02.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 108;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung einer stationären Krankenhausbehandlung in der Privatklinik F.