LSG Hamburg - Urteil vom 24.01.2019
L 1 KR 19/18
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 46 KR 1137/16

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine brustangleichende Operation bei einer JugendlichenBeurteilung im bekleideten ZustandAnforderungen an das Vorliegen einer psychischen Belastung

LSG Hamburg, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 19/18

DRsp Nr. 2019/7847

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine brustangleichende Operation bei einer Jugendlichen Beurteilung im bekleideten Zustand Anforderungen an das Vorliegen einer psychischen Belastung

Eine Jugendliche hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine brustangleichende Operation, wenn eine Brustasymmetrie im bekleideten Zustand keine entstellende Wirkung hatte und Zweifel daran bestehen, dass die Brustasymmetrie der Kern psychischer Probleme gewesen ist.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung eines Bescheides, mit dem die Übernahme der Kosten für eine so genannte Mammaaufbauplastik der rechten Brust der Klägerin abgelehnt wurde.