Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für eine Krankenbehandlung in Frankreich in Höhe der Selbstbeteiligung von 931,19 €.
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