LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.2022
L 5 KR 1811/21
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 3011/2ß

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Mastektomie beider Brüste zur Behandlung einer transidentitären GeschlechtsidentitätsstörungAnforderungen an einen Anspruch auf Behandlungen zur äußerlichen Geschlechtszuweisung oder -verdeutlichung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 1811/21

DRsp Nr. 2022/11789

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Mastektomie beider Brüste zur Behandlung einer transidentitären Geschlechtsidentitätsstörung Anforderungen an einen Anspruch auf Behandlungen zur äußerlichen Geschlechtszuweisung oder -verdeutlichung

Zum (verneinten) Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Mastektomie zur Behandlung einer sonstigen transidentitären Geschlechtsidentitätsstörung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14.04.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Klage- und Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Kostenerstattung für eine Mastektomie (Operative Entfernung der Brust) beider Brüste nebst erforderlicher Wundversorgung zur Behandlung einer sonstigen transidentitären Geschlechtsidentitätsstörung.

Die.1997 mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen geborene und daher personenstandsrechtlich damals als weiblich registrierte klagende Person, die bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert ist, ließ im Oktober 2019 ihren Vornamen und die Geschlechtsangabe im Geburtenregister ändern; als Geschlecht ist nunmehr "ohne Angabe" eingetragen.