LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.05.2019
L 11 KR 1996/18
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 2609/16

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine operative BruststraffungAnforderungen an die Annahme einer EntstellungKeine Rechtfertigung eines operativen Eingriffs durch eine psychische Belastung bzw. Erkrankung aufgrund des Erscheinungsbildes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 1996/18

DRsp Nr. 2019/9666

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine operative Bruststraffung Anforderungen an die Annahme einer Entstellung Keine Rechtfertigung eines operativen Eingriffs durch eine psychische Belastung bzw. Erkrankung aufgrund des Erscheinungsbildes

1. Um eine Entstellung annehmen zu können, genügt nicht jede körperliche Anomalität. Vielmehr muss es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handeln, die naheliegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit und damit zugleich erwarten lässt, dass Betroffene ständig viele Blicke auf sich ziehen, zum Objekt besonderer Beobachtung anderer werden und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen und zu vereinsamen drohen, sodass deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet ist. 2. Eine psychische Belastung bzw. Erkrankung der Klägerin aufgrund des Erscheinungsbildes ihrer Brüste rechtfertigt keinen operativen Eingriff auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 27.04.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1;

Tatbestand