Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.11.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über eine Kostenerstattung einer am 21. Februar 2019 durchgeführten prophylaktischen Mastektomie der linken Brust in Höhe von 1.896,41 €.
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