LSG Bayern - Beschluss vom 10.04.2017
L 12 SF 42/17 E
Normen:
GKG (2004) § 66 Abs. 8 S. 1; SGG § 183 S. 1; SGG § 193; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 SF 507/16

Keine Kostenpflicht eines kostenprivilegierten Beschwerdeführers für das unstatthafte Beschwerdeverfahren in Kostensachen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 10.04.2017 - Aktenzeichen L 12 SF 42/17 E

DRsp Nr. 2017/8758

Keine Kostenpflicht eines kostenprivilegierten Beschwerdeführers für das unstatthafte Beschwerdeverfahren in Kostensachen im sozialgerichtlichen Verfahren

Ist der Beschwerdeführer kostenprivilegiert nach § 183 SGG, besteht eine Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren in Kostensachen auch dann nicht, wenn die Beschwerde unstatthaft ist.

1. § 66 GKG dient der Vermeidung solcher Kostenverfahren, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben. 2. Das gilt jedoch nur, wenn eine Sachentscheidung möglich ist, also nur für statthafte Rechtsbehelfe. 3. Diese Auffassung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ähnlichen Vorschriften des GKG. 4. So hat der BGH (Beschl. v. 03.03.2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597) entschieden, es ergebe sich aus der Gesetzessystematik, dass sich die Gebührenfreiheit des § 68 Abs. 3 GKG auf die Verfahren beziehe, die in den vorangegangenen Absätzen des § 68 GKG genannt sind, und somit allein die hiernach statthaften Rechtsmittel umfasse. 5. Gerade für juristische Laien sind die Grenzen des Rechtsschutzes nicht immer klar erkennbar, so dass ein soziales Schutzbedürfnis als Ausfluss der Kostenprivilegierung nach § 183 SGG auch in unstatthaften Kostenstreitigkeiten besteht.

Tenor

I. II. III.