LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.07.2021
L 10 KR 929/19
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 2357/16

Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Bauchdeckensstraffung/AbdominalplastikKeine unmittelbare Beeinträchtigung einer KörperfunktionKeine Behandlungsbedürftigkeit der HautKeine Entstellung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2021 - Aktenzeichen L 10 KR 929/19

DRsp Nr. 2023/2373

Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Bauchdeckensstraffung/Abdominalplastik Keine unmittelbare Beeinträchtigung einer Körperfunktion Keine Behandlungsbedürftigkeit der Haut Keine Entstellung

Eine Versicherte, bei der es nach einer Gewichtsreduktion zu einer Erschlaffung des Haut-/Weichteilmantels im Bereich der Bauchdecke mit Ausbildung einer mäßigen Fettschürze gekommen ist, hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Abdominalplastik.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.10.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Kostenübernahme für eine Bauchdeckensstraffung (Abdominalplastik).

Die 1978 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin reduzierte in Folge einer Strumektomie bei Schilddrüsenkarzinom sowie unterstützender Ernährungsberatung ihr Gewicht bei einer Körpergröße von 161 cm und einem Gewicht von 140 kg auf 90 kg.