Streitig ist, ob der Gewerbeertrag in Höhe der mit steuerfreien Schachteldividenden in Zusammenhang stehenden, nicht abziehbaren Aufwendungen zu mindern ist.
Die Klägerin bestand in den Streitjahren 1996 und 1997 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Nach zwischenzeitlicher formwechselnder Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft besteht die Klägerin seit dem 01. Januar 2001 wieder in der Rechtsform einer GmbH.
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