FG München - Urteil vom 12.07.2004
15 K 2230/02
Normen:
EStG § 3 Nr. 14 § 33a § 32a Abs. 1 S 2 Nr. 1 ;

Keine Kürzung der steuerpflichtigen Erwerbsunfähigkeitsrente um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Rentners; Besuchs- und Telefonkosten grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung; Steuerfreistellung Existenzminimum; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 12.07.2004 - Aktenzeichen 15 K 2230/02

DRsp Nr. 2004/13282

Keine Kürzung der steuerpflichtigen Erwerbsunfähigkeitsrente um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Rentners; Besuchs- und Telefonkosten grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung; Steuerfreistellung Existenzminimum; Einkommensteuer 1997

1. Bei der Ermittlung des Ertragsanteils einer Erwerbsunfähigkeitsrente dürfen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Rentners nicht abgezogen werden. 2. Aufwendungen für Besuche beim und Telefongespräche mit dem Unterhaltsempfänger stellen grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. 3. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG gewährleistet für den Veranlagungszeitraum 1997 die Steuerfreistellung des Existenzminimums.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 14 § 33a § 32a Abs. 1 S 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) war im Streitjahr als Rechtsanwalt selbstständig tätig und ermittelte seine Einkünfte durch Einnahmenüberschussrechnung. Die am ... geborene Klägerin (Klin) bezog seit ....eine Erwerbsunfähigkeitsrente.