FG München - Urteil vom 26.05.2004
9 K 1504/04
Normen:
EStG (1981) § 2a Abs. 1 S. 2 (i.d.F. d. HBeglG v. 20.12.1983, i.d.F. vor dem StÄndG 1992 § 52 Abs. 1 i.d.F. d. StÄndG 1992) § 52 Abs. 13c ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 141

Keine Kürzung der verbleibenden, vor 1992 entstandenen negativen Einkünfte nach § 2 a EStG um den acht Jahre zuvor erzielten Verlust; Negative ausländische Einkünfte nach 92a ESVG, die von 1992 entstanden sind und bis zum Veranlagungszeitraum 1991 nicht ausgeglichen worden sind, dürfen zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.; Bescheiden über die Feststellungen nach § 2 a EStG zum Schluss der Veranlagungszeiträume 1993 bis 1996

FG München, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 9 K 1504/04

DRsp Nr. 2004/13274

Keine Kürzung der verbleibenden, vor 1992 entstandenen negativen Einkünfte nach § 2 a EStG um den acht Jahre zuvor erzielten Verlust; Negative ausländische Einkünfte nach 92a ESVG, die von 1992 entstanden sind und bis zum Veranlagungszeitraum 1991 nicht ausgeglichen worden sind, dürfen zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.; Bescheiden über die Feststellungen nach § 2 a EStG zum Schluss der Veranlagungszeiträume 1993 bis 1996

Negative ausländische Einkünfte nach § 2 a EStG, die vor 1992 entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum 1991 nicht ausgeglichen worden sind, dürfen zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden (entgegen H 5 "Verlustverrechnung" EStH in der bis 1999 geltenden Fassung).

Normenkette:

EStG (1981) § 2a Abs. 1 S. 2 (i.d.F. d. HBeglG v. 20.12.1983, i.d.F. vor dem StÄndG 1992 § 52 Abs. 1 i.d.F. d. StÄndG 1992) § 52 Abs. 13c ;

Tatbestand: