FG Brandenburg - Urteil vom 17.05.2000
2 K 1965/97 F
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S 1; BewG § 125 Abs. 2 S 2; BewG § 33 Abs. 2; BewG § 99 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 126 Abs. 1; BewG § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 886

Keine Kürzung des Gewerbeertrages wegen im Ersatzwirtschaftswert enthaltener, zur Bemessungsgrundlage der Grundsteuer gehörender, gepachteter Flächen

FG Brandenburg, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 2 K 1965/97 F

DRsp Nr. 2001/1445

Keine Kürzung des Gewerbeertrages wegen im Ersatzwirtschaftswert enthaltener, zur Bemessungsgrundlage der Grundsteuer gehörender, gepachteter Flächen

1. Eine Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist nur für Grundbesitz, der zum Betriebsvermögen gehört, vorzunehmen. Die Regelung enthält keine dahingehende Gesetzeslücke, dass für die Kürzung auch der Anteil am Ersatzwirtschaftswert zu berücksichtigen wäre, der auf im fremden Eigentum stehende, aber dem Steuerpflichtigen nach § 126 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 2 BewG für Zwecke der Grundsteuer zuzurechnende Wirtschaftsgüter entfällt. 2. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, wonach eine Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags durchzuführen ist, soweit es, ohne diese Kürzung, zu einer Doppelbelastung mit Grund- und Gewerbesteuer kommt.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S 1; BewG § 125 Abs. 2 S 2; BewG § 33 Abs. 2; BewG § 99 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 126 Abs. 1; BewG § 126 Abs. 2;

Entscheidungsgründe: