I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war im Streitjahr 2004 hälftig an einer anderen GmbH beteiligt. Die von dieser im Streitjahr ausgeschüttete Dividende blieb gemäß § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) steuerfrei; 5 v.H. der Dividende wurden allerdings nach § 8b Abs. 5 KStG 2002 pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgabe der Klägerin behandelt. Die Klägerin beanspruchte bei der Ermittlung des Gewerbeertrages in Höhe dieses Vomhundertsatzes die Kürzung gemäß §
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|