FG München - Urteil vom 23.07.2003
1 K 919/02
Normen:
EStG (1999) § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a ; EStG (1999) § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1614

Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen zwei Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH trotz Zusage einer Altersversorgung; Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen zweier Gesellschafter-Geschäftsführer eine GmbH, § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 919/02

DRsp Nr. 2003/12421

Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen zwei Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH trotz Zusage einer Altersversorgung; Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen zweier Gesellschafter-Geschäftsführer eine GmbH, § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG; Einkommensteuer 1999

Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist für zwei zu je 50 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit gleichgerichteten Interessen nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen, wenn diese ihnen eine Altersversorgung zugesagt hat. Das gilt auch, wenn die GmbH Lebensversicherungen zu Gunsten der Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen hat, dafür jeweils gleich hohe, als Betriebsausgaben geltend gemachte Einzahlungen auf die Lebensversicherungen geleistet hat, sich aber aufgrund des unterschiedlichen Lebensalters für die beiden Geschäftsführer unterschiedlich hohe Ansprüche ergeben.

Normenkette:

EStG (1999) § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a ; EStG (1999) § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) zu kürzen ist.