Der Kläger ist Steuerberater (Gewinnermittlung: § 4 Abs. 3 EStG). Er war am 06.05.1994 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 1991 veranlagt worden (Abgabe der Steuererklärung: 1994). Der Bescheid stand unter Vorbehalt der Nachprüfung und war teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO. Am 05.12.2000 wurde der Bescheid gemäß § 165 Abs. 2 S. 1 AO geändert und gem. § 165 Abs. 2 S. 2 AO für endgültig erklärt. Weiter heißt es "der Vorbehalt der Nachprüfung ist nach § 164 Abs. 4 AO entfallen." Für 1992 war der Kläger am 22.07.1994 unter Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkommensteuer veranlagt worden. Der Bescheid war teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO.
Am 02.07.1997 beantragte der Kläger die ESt-Bescheide 1991 und 1992 zu ändern und die Besteuerungsgrundlagen um 9.800 DM (1991) und 9.600 DM (1992) zu erhöhen. Den Antrag nahm der Kläger am 21.07.2000 wieder zurück.
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