BFH - Urteil vom 20.06.2000
VIII R 32/98
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 a ; HGB § 256 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2297
BB 2000, 2351
BFH/NV 2000, 1544
BFHE 192, 502
BStBl II 2001, 636
DB 2000, 2248
DStR 2000, 1911
Vorinstanzen:
FG Münster,

Keine Lifo-Bewertung bei hohen Erwerbsaufwendungen

BFH, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen VIII R 32/98

DRsp Nr. 2000/8371

Keine Lifo-Bewertung bei hohen Erwerbsaufwendungen

»Eine Bewertung nach der sog. Lifo-Methode entspricht nicht den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ist deshalb auch steuerrechtlich ausgeschlossen, wenn Vorräte mit --absolut betrachtet-- hohen Erwerbsaufwendungen in Frage stehen, die Anschaffungskosten ohne weiteres identifiziert und den einzelnen Vermögensgegenständen angesichts deren individueller Merkmale ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können (hier: zum Verkauf bestimmte PKW).«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 a ; HGB § 256 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob die Voraussetzungen für die Bewertung des Vorratsvermögens nach der unterstellten Verbrauchsfolge last in - first out (Lifo) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorlagen.