FG München - Urteil vom 11.02.2009
8 K 1412/07
Normen:
EStG § 40b; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 2; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 2; LStR Abschn. 129 Abs. 14;
Fundstellen:
EFG 2009, 1010

Keine Lohnrückzahlung bzw. negative Einnahmen bei Kündigung einer für Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung und bei Einsatz des erstatteten Rückkaufwerts für eine andere betriebliche Altersversorgung

FG München, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 8 K 1412/07

DRsp Nr. 2009/13309

Keine Lohnrückzahlung bzw. "negative Einnahmen" bei Kündigung einer für Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung und bei Einsatz des erstatteten Rückkaufwerts für eine andere betriebliche Altersversorgung

1. Zahlt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Arbeitslohn zurück, der dem Lohnsteuerabzug unterlegen hat, so sind die zurückgezahlten Beträge im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen. 2. Eine Rückzahlung von Arbeitslohn liegt aber nicht vor, wenn der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer aus Renditeerwägungen eine für den Arbeitnehmer in der Vergangenheit abgeschlossene, nach § 40b EStG besteuerte Direktversicherung kündigt und den von dem Versicherer erstatteten Rückkaufwert für eine andere betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers (hier: Einmalzahlung an eine Versorgungskasse) einsetzt. Insoweit ist unerheblich, dass die künftigen Bezüge aus der Versorgungskasse anders als die Leistungen bei einer möglichen Fortführung des "Altvertrags" bei der Direktversicherung für den Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 2 EStG steuerpflichtig sein werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 40b; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 2; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 2; LStR Abschn. 129 Abs. 14;