FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.02.2014
6 K 1485/11
Normen:
EStG § 40a Abs. 2; EStG § 40a Abs. 2a;
Fundstellen:
DStRE

Keine Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung eines Alleingesellschafters einer GmbH

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 6 K 1485/11

DRsp Nr. 2014/5268

Keine Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung eines Alleingesellschafters einer GmbH

Die Lohnsteuerpauschalierung gemäß § 40a Abs. 2a EStG kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG vorliegen, jedoch - z.B. wegen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen - die regulären Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Beim Alleingesellschafter einer GmbH, der von dieser im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung angestellt ist, fehlt es am Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses und damit am Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; damit sind die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG nicht erfüllt. Die Pauschalierung gemäß § 40a Abs. 2a EStG scheidet in diesem Fall aus.

Normenkette:

EStG § 40a Abs. 2; EStG § 40a Abs. 2a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Pauschalversteuerung von Arbeitslohn zulässig ist.

Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist Herr A. S.; Geschäftsführer ist L. S.