FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.10.2014
4 K 1182/13
Normen:
EStG § 40 Abs. 2 s. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 6

Keine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nach Ausschreibung oder Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung im zweiten Rechtsgang

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 4 K 1182/13

DRsp Nr. 2014/17889

Keine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nach Ausschreibung oder Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung im zweiten Rechtsgang

Keine nachträgliche Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG nach Ausschreibung oder Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung im zweiten Rechtsgang.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 2 s. 2;

Tatbestand:

Strittig ist im zweiten Rechtsgang erstmals die Anwendung der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Die Klägerin schloss mit der X Verkehrsverbund GmbH und der Y Verkehrsgesellschaft mbH eine -sich ohne Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr verlängernde- Vereinbarung über die Ausgabe von ...-Job-Tickets (Vertrag vom 16. bzw. 23. September 2002, Blatt 4 ff der Lohnsteuerakte), um allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Klägerin den Erwerb von ...-Job-Tickets zu ermöglichen. Bei den Jobtickets handelt es sich um ermäßigte, auf den Namen der Mitarbeiter ausgestellte, nicht übertragbare Jahreskarten für das Verbundnetz des Verkehrsverbunds bzw. der Verkehrsgesellschaft.