Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob bei der Verschmelzung einer GmbH auf ihre einzige Gesellschafterin, eine KG, die Übertragungen zu Teilwerten vorgenommen werden durften oder ob die Übertragungen zu Buchwerten hätten erfolgen müssen, weil handelsrechtlich nur eine Buchwertfortführung möglich gewesen ist.
Die Klägerin ist im Bereich des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus sowie des Handels mit Pflanzen tätig. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.2. eines Jahres bis zum 31.1. des Folgejahres.
Bis zum 30.4.1998 war alleinige Gesellschafterin der Z GmbH die IZ GmbH & Co KG. Komplementärin der IZ GmbH & Co KG war die Verwaltungsgesellschaft Z GmbH, Kommanditisten waren natürliche Personen. Im Kalenderjahr 1997 erwarb Herr F sämtliche Kommanditanteile seiner Mitgesellschafter an der IZ GmbH & Co KG entgeltlich. Im Kalenderjahr 1998 wurden Kommanditanteile (vor der Verschmelzung) auf Herrn N und Herrn S entgeltlich übertragen.
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