BFH - Urteil vom 25.01.2006
I R 104/04
Normen:
GewStG (1984) § 8 Nr. 1 § 9 Nr. 2a ; EStG (1990) § 3c ;
Fundstellen:
BB 2006, 810
BFH/NV 2006, 1022
BFHE 213, 19
BStBl II 2006, 844
DB 2006, 759
DStR 2006, 605
GmbHR 2006, 500
IStR 2006, 316
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5053/00

Keine Minderung des Kürzungsanspruchs nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 1984 durch Beteiligungsaufwendungen

BFH, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen I R 104/04

DRsp Nr. 2006/7801

Keine Minderung des Kürzungsanspruchs nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 1984 durch Beteiligungsaufwendungen

»Die Gewinne aus Anteilen, um die der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 2a GewStG 1984 zu kürzen ist, sind nicht um Beteiligungsaufwendungen zu mindern, die mit dem Erwerb der Beteiligungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Abweichung von Abschn. 61 Abs. 1 Satz 12 GewStR 1998).«

Normenkette:

GewStG (1984) § 8 Nr. 1 § 9 Nr. 2a ; EStG (1990) § 3c ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war im Streitjahr 1990 zu 56,4 v.H. der Anteile an der B-GmbH beteiligt. Aus dieser Beteiligung, die sie fremdfinanzierte, erhielt die Klägerin in den Jahren 1989 bis 1993 Gewinnausschüttungen, für die sie bei der Ermittlung des Gewerbeertrages die Kürzung gemäß § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1984) in Anspruch nahm. Abweichend von der Klägerin minderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Kürzungsbetrag allerdings um die Zinsen, die mit dem Beteiligungserwerb in Zusammenhang standen. Er bezog sich dabei auf die sich aus Abschn. 61 Abs. 1 Satz 12 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR 1998) ergebende Verwaltungspraxis. Zugleich reduzierte das FA die von der Klägerin in entsprechendem Umfang gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 1984 dem Gewinn zur Hälfte hinzugerechneten Dauerschuldentgelte.