I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war im Streitjahr 1990 zu 56,4 v.H. der Anteile an der B-GmbH beteiligt. Aus dieser Beteiligung, die sie fremdfinanzierte, erhielt die Klägerin in den Jahren 1989 bis 1993 Gewinnausschüttungen, für die sie bei der Ermittlung des Gewerbeertrages die Kürzung gemäß §
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