FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 20.07.2000
9 K 21/98
Normen:
AO 1977 § 233a; AO 1977 § 163 ; AO 1977 § 227 ;
Fundstellen:
DB 2001, 121
EFG 2000, 1292

Keine Minderung des Unterschiedsbetrages nach § 233a AO 1977 um zu verrechnende Steuerguthaben aus anderen Veranlagungszeiträumen; Erlass von Zinsen

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 9 K 21/98

DRsp Nr. 2001/1281

Keine Minderung des Unterschiedsbetrages nach § 233a AO 1977 um zu verrechnende Steuerguthaben aus anderen Veranlagungszeiträumen; Erlass von Zinsen

1. Ein nach § 233a AO 1977 zu verzinsender Unterschiedsbetrag aus einem Veranlagungszeitraum vermindert sich nicht um verrechnete Steuerguthaben aus anderen Veranlagungszeiträumen, deren 15-monatige Karenzzeit noch nicht abgelaufen ist. 2. Ausführungen zum Erlass von Zinsen nach § 233a AO 1977 wegen sachlicher Unbilligkeit

Normenkette:

AO 1977 § 233a; AO 1977 § 163 ; AO 1977 § 227 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Zinsen gemäß § 233 a Abgabenordnung 1977 (AO) zur Einkommensteuer (ESt) in Höhe von 61 DM sowie um deren Erlaß.

Die verheirateten Kläger (Kl) wurden aufgrund der am 30.01.1997 und der am 18.03.1997 beim Beklagten (Bekl) eingegangenen ESt-Erklärungen für 1995 und 1996 zusammen zur ESt veranlagt. Der Bekl führte die ESt-Veranlagungen gleichzeitig durch. Nach dem ESt-Bescheid 1996 von 12.06.1997 ergab sich eine ESt-Erstattung in Höhe von 6.065 DM. Der ebenfalls am 12.06.1997 ergangene ESt-Bescheid 1995 enthält folgende ESt-Festsetzung und ESt-Abrechnung:

Festgesetzt wurden:

47.720 DM

abzüglich Steuerabzug vom Lohn

8.600 DM

verbleibender Betrag

39.120 DM

bereits getilgt (= Vorauszahlung)

6.975 DM

Unterschiedsbetrag

32.145 DM