Die Beschwerde ist zumindest unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617, und vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
b) Es kann dahinstehen, ob die umfangreiche Beschwerdebegründung den Anforderungen an eine schlüssige Rüge i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in jeder Hinsicht entspricht, denn jedenfalls geben die mit der Beschwerde vorgetragenen Rechtsfragen der Sache keine grundsätzliche Bedeutung.
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