FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.01.2012
12 K 12205/10
Normen:
AO § 146 Abs. 2b; AO § 5; FGO § 102;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 157
DStRE 2012, 706

Keine Multiplikation des Mindestverzögerungsgeldes mit der Anzahl der Pflichtverletzungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 12 K 12205/10

DRsp Nr. 2012/6046

Keine Multiplikation des Mindestverzögerungsgeldes mit der Anzahl der Pflichtverletzungen

1. Das FA kann nicht pro von ihm als solcher identifizierter Pflichtverletzung ein Verzögerungsgeld gem. § 146 Abs. 2b AO in Höhe des Mindestbetrages von 2.500 EUR festsetzen (ebenso Hessisches FG v. 8.8.2011 8 V 1281/11). 2. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall wegen erheblicher Verletzung der Mitwirkungspflicht ein über dem Mindestbetrag liegendes Verzögerungsgeld festgesetzt werden kann.

Die Festsetzung des Verzögerungsgeldes in Höhe von EUR 5 000 vom … 2010 und die Einspruchsentscheidung vom … 2010 werden aufgehoben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 146 Abs. 2b; AO § 5; FGO § 102;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes.