FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.07.2014
2 K 228/13
Normen:
ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 52; ZKDV Art. 497; ZKDV Art. 505; EWGV 2913/92 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; EWGV 2913/92 Art. 220 Abs. 1; EWGV 2913/92 Art. 52; EWGV 2454/93 Art. 497; EWGV 2454/93 Art. 505;

Keine Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei nachträglicher Bewilligung der aktiven Veredelung eines zur vorübergehenden Verwahrung abgefertigten LKW

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 2 K 228/13

DRsp Nr. 2014/17717

Keine Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei nachträglicher Bewilligung der aktiven Veredelung eines zur vorübergehenden Verwahrung abgefertigten LKW

1. Wurde die aktive Veredelung eines LKW (hier: rückwirkend) bewilligt, fehlt es an einer vorübergehenden Verwahrung des LKW. Das Verbot der Bearbeitung von in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren (Art. 52 ZK) gilt deswegen für den LKW nicht. 2. Die Wirksamkeit der rückwirkenden Bewilligung der aktiven Veredelung wird weder dadurch beeinträchtigt, dass der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der aktiven Veredelung möglicherweise nicht in der in Art. 497 ZKDVO vorgeschriebenen Form gestellt wurde, noch dadurch, dass die rückwirkende Bewilligung möglicherweise nicht in der nach Art. 505 ZKDVO vorgeschriebenen Form erfolgt ist.

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 18. März 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 11. August 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 52; ZKDV Art. 497; ZKDV Art. 505; EWGV 2913/92 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; 2913/92 Art. Abs. ;