FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.2004
14 K 220/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, 4 § 11 Abs. 2 § 9b § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; UStG § 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 904

Keine Nachholung des Betriebsausgabenabzugs für im Vorjahr gezahlte Vorsteuer bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 14 K 220/99

DRsp Nr. 2006/1077

Keine Nachholung des Betriebsausgabenabzugs für im Vorjahr gezahlte Vorsteuer bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Bei einem Einnahme-/Überschussrechner kann die auf die Herstellungskosten eines umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudes entfallende, nach § 9b EStG nicht zu den Herstellungskosten gehörende, im Vorjahr bezahlte Vorsteuer im Streitjahr auch dann nicht gewinnwirksam als Sonderabschreibung bzw. Teilwertabschreibung berücksichtigt werden, wenn der richtigerweise im Vorjahr vorzunehmende Betriebsausgabenabzug für die Vorsteuer im bestandskräftigen Steuerbescheid für das Vorjahr unterlassen und die Vorsteuer fälschlicherweise der AfA-Bemessungsgrundlage hinzugerechnet worden ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, 4 § 11 Abs. 2 § 9b § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; UStG § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 1995 die unterlassene Berücksichtigung von bezahlter Umsatzsteuer als Betriebsausgaben im Wege einer Sonderabschreibung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Die Klägerin und ihr 1997 verstorbener Ehemann wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war von Beruf Rechtsanwalt.

Die Eheleute waren in den Jahren 1994 und 1995 zu je 1/2 Miteigentumsanteil Eigentümer des Grundstücks "Am S" in A. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Einfamilienhaus.