Streitig ist in Veranlagungszeitraum 1996, ob der Schuldzinsenabzug aus dem Jahre 1993 gem. § 10 e Abs. 6 a Satz 2 Einkommensteuergesetz 1996 (EStG) nachgeholt werden kann.
Die Kläger sind beide nichtselbständig tätig und wohnen seit ihrer Eheschließung am 01. Juli 1995 in einer vom Kläger mit Kaufvertrag vom 09. August 1993 erworbenen Wohnung. Diese war am 01. Dezember 1993 bezugsfertig geworden. In der Zeit vom 01. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 war die Wohnung vermietet.
Die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung hat der Kläger bis zum Beginn der Selbstnutzung im Jahre 1996 durch Einnahmen-Überschuß-Rechnung ermittelt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|