FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.05.2000
2 K 300/98
Normen:
EStG § 10e Abs. 6a S 2 ;

Keine Nachholung des erweiterten Schuldzinsenabzugs bei fehlender Selbstnutzung im Erstjahr

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 2 K 300/98

DRsp Nr. 2002/3356

Keine Nachholung des erweiterten Schuldzinsenabzugs bei fehlender Selbstnutzung im Erstjahr

Der erweiterte Schuldzinsenabzug kann nicht nach § 10e Abs. 6a Satz 2 EStG für das dritte auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgende Jahr (1996) nachgeholt werden, wenn im Erstjahr (1993) die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (hier: Vermietung der Wohnung von 1993-1995).

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6a S 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist in Veranlagungszeitraum 1996, ob der Schuldzinsenabzug aus dem Jahre 1993 gem. § 10 e Abs. 6 a Satz 2 Einkommensteuergesetz 1996 (EStG) nachgeholt werden kann.

Die Kläger sind beide nichtselbständig tätig und wohnen seit ihrer Eheschließung am 01. Juli 1995 in einer vom Kläger mit Kaufvertrag vom 09. August 1993 erworbenen Wohnung. Diese war am 01. Dezember 1993 bezugsfertig geworden. In der Zeit vom 01. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 war die Wohnung vermietet.

Die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung hat der Kläger bis zum Beginn der Selbstnutzung im Jahre 1996 durch Einnahmen-Überschuß-Rechnung ermittelt.