Streitig ist, ob der Beklagte nach Durchführung einer Außenprüfung den bestandskräftigen Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1994 (Feststellung 1994) ändern und den ebenfalls bestandskräftigen Bescheid zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994 (Verlustfeststellung 1994) aufheben durfte.
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