FG Thüringen - Urteil vom 04.09.2002
IV 1220/00
Normen:
EStG (1990) § 15 § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 1 § 11 ;

Keine Nachholung vergessener Betriebsausgaben bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

FG Thüringen, Urteil vom 04.09.2002 - Aktenzeichen IV 1220/00

DRsp Nr. 2004/12112

Keine Nachholung "vergessener" Betriebsausgaben bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenübergestellt, wofür allein das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG maßgeblich ist. Daher kann eine in einem früheren Veranlagungszeitraum bei der Gewinnermittlung vergessene Ausgabe auf keinen Fall in einem anderen Jahr nachgeholt werden.

Normenkette:

EStG (1990) § 15 § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 1 § 11 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte nach Durchführung einer Außenprüfung den bestandskräftigen Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1994 (Feststellung 1994) ändern und den ebenfalls bestandskräftigen Bescheid zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994 (Verlustfeststellung 1994) aufheben durfte.