I. Gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist 1995 Körperschaftsteuer 1993 festgesetzt worden. In der Anrechnungsverfügung hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die von der Klägerin beantragte Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe von rd. 11 000 DM abgelehnt, weil die dafür erforderlichen Steuerbescheinigungen nicht vorlagen. Der Vorbehalt der Nachprüfung, unter dem dieser Steuerbescheid stand, ist 1999 aufgehoben worden und die Kapitalertragsteuer auch in der dem betreffenden Bescheid beigefügten Anrechnungsverfügung nicht berücksichtigt worden.
Im Jahr 2001 hat die Klägerin dem FA Steuerbescheinigungen für den vorgenannten Betrag vorgelegt und erneut die Anrechnung der darin ausgewiesenen Kapitalertragsteuer beantragt. Das FA hat dies wegen Zahlungsverjährung abgelehnt und, nachdem die Klägerin hiergegen Einwendungen erhoben hatte, einen Abrechnungsbescheid erlassen.
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