FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.01.2003
2 K 227/00
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 10e Abs. 6a ;

Keine nachträgliche Berücksichtigung von bereits aktenkundigen Tatsachen; Einkommensteuer 1994 und 1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 2 K 227/00

DRsp Nr. 2003/10455

Keine nachträgliche Berücksichtigung von bereits aktenkundigen Tatsachen; Einkommensteuer 1994 und 1995

Begehrt der Steuerpflichtige die nachträgliche Berücksichtigung des erweiterten Schuldzinsenabzugs nach § 10e Abs. 6a EStG, obwohl sich die Zahlung der für die Finanzierung des Eigenheims entstandenen Schuldzinsen bereits bei der Veranlagung klar aus den Akten ergab, fehlt es an einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache, so dass eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung - ungeachtet des gravierenderen Verschuldens des FA - nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (1977) ausscheidet.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 10e Abs. 6a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegen, weil es das mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragte Steuerberaterbüro versehentlich unterlassen hat, nach § 10e Abs. 6a EStG als Sonderausgaben abziehbare Schuldzinsen in der dafür vorgesehenen Spalte des Erklärungsvordrucks zum Abzug zu bringen.