Keine Nichtigkeit eines Bescheides wegen zu weit gehender und gegen das Übermaßverbot verstoßender Ermittlungsmaßnahmen keine Änderung wegen neuer Beweismittel, die erst nach Erlass des bestandskräftig gewordenen Bescheids entstanden sind
FG München, Urteil vom 27.07.2015 - Aktenzeichen 7 K 1718/14
DRsp Nr. 2015/18353
Keine Nichtigkeit eines Bescheides wegen zu weit gehender und gegen das Übermaßverbot verstoßender Ermittlungsmaßnahmen keine Änderung wegen neuer Beweismittel, die erst nach Erlass des bestandskräftig gewordenen Bescheids entstanden sind
1. Zu weit gehende Ermittlungsmaßnahmen, die zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht erforderlich sind, begründen einen einfachen Fehler im Verwaltungsverfahren, der den erlassenen Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, jedoch nicht nichtig macht.2. Beweismittel können nur zu einer Aufhebung oder Änderung nach § 173AO führen, wenn sie im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheids bereits vorhanden und der Behörde nur nicht bekannt waren.3. Nachträglich entstandene Beweismittel fallen dagegen nicht unter § 173AO und – anders als nachträglich entstandene Tatsachen – auch nicht unter § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO.