FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.06.2009
10 K 10268/06 B
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 70 Abs. 4; AO § 125 Abs. 1; BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 95 Abs. 2; BVerfGG § 78;

Keine Nichtigkeit, sondern Bindungswirkung eines systemwidrig den Kindergeldanspruch für mehrere künftige Jahre konkret regelnden Kindergeldablehnungsbescheides; keine spätere Änderung dieses bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheids wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Abziehbarkeit von gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des Grenzbetrags

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 10 K 10268/06 B

DRsp Nr. 2009/22839

Keine Nichtigkeit, sondern Bindungswirkung eines systemwidrig den Kindergeldanspruch für mehrere künftige Jahre konkret regelnden Kindergeldablehnungsbescheides; keine spätere Änderung dieses bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheids wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Abziehbarkeit von gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des Grenzbetrags

1. Hat die Familienkasse bei Eintritt der Volljährigkeit des in Berufsausbildung befindlichen Kindes im Jahr 2003 aufgrund der vom Ausbildungsbetrieb bescheinigten Ausbildungsbezüge die Kindergeldfestsetzung aufgehoben und die weitere Festsetzung von Kindergeld für die Zeit bis zur voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung im Jahr 2006 abgelehnt, weil die künftigen Einkünfte den Grenzbetrag i.S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mutmaßlich überschreiten würden, so ist der bestandskräftig gewordene Kindergeldablehnungsbescheid für einen mehrjährigen Prognosezeitraum zwar system- und rechtswidrig, aber nicht nichtig.