FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.09.2003
8 K 369/01
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 § 57 ; BewG § 23 Abs. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 3 Nr. 2 ;

Keine notwendige Beiladung bei Nachfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG; Beiladung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 8 K 369/01

DRsp Nr. 2004/2106

Keine notwendige Beiladung bei Nachfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG; Beiladung

Wird ein unbebautes Grundstück im Wege einer Nachfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG dem Eigentümer zugerechnet, kommt die notwendige Beiladung eines Dritten zum Rechtsmittelverfahren des Eigentümers selbst dann nicht in Betracht, wenn das FA dem Eigentümer und dem Dritten ganz oder zum Teil dieselbe Grundstücksfläche zurechnet (Doppelbewertung).

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 § 57 ; BewG § 23 Abs. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist die Mutter des Klägers. Sie hat mit ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2002, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, beantragt, an dem Klageverfahren 8 K 369/01 als Streitgenossin im Sinne von § 62 der Zivilprozeßordnung (ZPO) beteiligt zu werden.

Die Antragstellerin ist die Eigentümerin des in G belegenen Grundstücks T. weg X. Das ursprünglich als T. weg Y bezeichnete Grundstück umfasst u.a. das Flurstück Nr. abc/2. Die Antragstellerin war auch die Eigentümerin eines weiteren Grundstücks, das ebenfalls am T. weg in G belegen ist. Dieses Grundstück umfasste das Flurstück Nr. abc/5 mit einer Grundfläche von 71 qm und das Flurstück Nr. abc/17 mit einer Grundfläche von 12 qm.