Die Antragstellerin begehrte beim Finanzamt die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke. Mit den Bescheiden vom 23.10.2007 und vom 23.11.2007 versagte das Finanzamt die beantragte Steuernummer. Das daraufhin ersuchte Gericht verpflichtete das Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Erteilung einer Steuernummer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Die finanzgerichtliche Entscheidung wurde vom BFH mit Beschluss vom 26.02.2008 (Az. II B 6/08) bestätigt und ist rechtskräftig.
Im Kostenfestsetzungsverfahren reichte der Prozessbevollmächtigte eine Kostenrechnung ein, die die Kosten für ein Vorverfahren beinhaltet.
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