FG Brandenburg - Urteil vom 07.04.2005
5 K 1601/03
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1375

Keine Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken bei Unterbringung von chronisch psychisch Kranken durch die Arbeiterwohlfahrt; Investitionszulage

FG Brandenburg, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 5 K 1601/03

DRsp Nr. 2005/10203

Keine Nutzung eines Gebäudes "zu Wohnzwecken" bei Unterbringung von chronisch psychisch Kranken durch die Arbeiterwohlfahrt; Investitionszulage

1. Ein Gebäude, in dem chronisch psychisch Kranken durch die Arbeiterwohlfahrt keine abgeschlossenen Wohnungen, sondern nur Einzelzimmer mit einem Nutzungsrecht an gemeinschaftlichen Einrichtungen (Bad, Küche, WC) zur Verfügung gestellt werden, damit diese sich auf ein Leben in einer eigenen Wohnung vorbereiten können, dient nicht "Wohnzwecken" im Sinne von § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 und ist daher nicht investitionszulagebegünstigt. 2. Das gilt jedenfalls dann, wenn die kranken Menschen nicht die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft über ihre Wohnungen ausüben können, z.B. weil sie auf die Auswahl der Mitbewohner keinen Einfluss nehmen können und das Betreuungspersonal jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Räumen hat.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand: