FG Münster - Urteil vom 17.03.1998
2 K 2220/96. E
Normen:
EStG § 10 e Abs. 6 S 1; EStG § 10 e Abs. 1 S 1; EStG § 10 e Abs. 1 S 3;

Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 10e EStG bei unentgeltlicher Einräumung eines dinglichen Wohnrechtes zu Gunsten des Ehegatten

FG Münster, Urteil vom 17.03.1998 - Aktenzeichen 2 K 2220/96. E

DRsp Nr. 2001/2324

Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 10e EStG bei unentgeltlicher Einräumung eines dinglichen Wohnrechtes zu Gunsten des Ehegatten

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Eigentümer liegt nicht vor, wenn die Wohnung mit einem dinglichen Nutzungsrecht zu Gunsten des Ehegatten belastet ist und dem Eigentümer von seinem nutzungsberechtigten Ehegatten ganz oder teilweise zur unent-geltlichen (Mit-)Nutzung überlassen wird. Es liegt auch kein Fall einer mittelbaren Eigennutzung des Eigentümers vor.

Normenkette:

EStG § 10 e Abs. 6 S 1; EStG § 10 e Abs. 1 S 1; EStG § 10 e Abs. 1 S 3;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Vorkosten im Sinne des § 10 e Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) bei einer von den Eheleuten gemeinsam genutzten Eigentumswohnung (ETW), die im Alleineigentum eines Ehegatten steht und an der der andere Ehegatte ein dingliches Wohnrecht hat.