Keine Nutzung zu Wohnzwecken einer als Musterwohnung und damit zu Werbezwecken genutzten Wohnung
FG Sachsen, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 2 K 27/06
DRsp Nr. 2007/7442
Keine Nutzung zu Wohnzwecken einer als Musterwohnung und damit zu Werbezwecken genutzten Wohnung
1. Hat ein Immobilienunternehmen Modernisierungsmaßnahmen an einem Mietwohngebäude durchgeführt, so führt der bloße Leerstand einer Wohnung in dem Objekt noch nicht dazu, dass die Wohnung nicht mehr i. S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 "Wohnzwecken" dienen würde.2. Wird aber eine Wohnung während der Modernisierungsphase und auch noch nach Abschluss der Bauarbeiten als Musterwohnung genutzt, in der sich Interessenten über die Ausstattungsmerkmale von anderen zu mietenden oder zu erwerbenden Wohnungen in dem Objekt informieren können, in der etwa Werbeprospekte, Fliesen- und Bodenbelagsmuster usw. ausgelegt sind, so dient diese Wohnung betrieblichen Zwecken des Unternehmens und wird damit i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 zulageschädlich verwendet.