FG Münster - Urteil vom 24.05.2007
8 K 1323/02 E
Normen:
EStG § 7h ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 ; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 297

Keine Nutzungswertbesteuerung bei selbstgenutztem Baudenkmal; Europarechtmäßigkeit des begrenzten Abzugs von Kinderbetreuungskosten

FG Münster, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 8 K 1323/02 E

DRsp Nr. 2008/712

Keine Nutzungswertbesteuerung bei selbstgenutztem Baudenkmal; Europarechtmäßigkeit des begrenzten Abzugs von Kinderbetreuungskosten

1. Nach dem Auslaufen der sog. großen Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 EStG) ist es nicht zu beanstanden, dass negative Einkünfte aus einer eigengenutzten Wohnung nicht mehr abgezogen werden können, auch dann, wenn es sich bei der Wohnung um ein Denkmal im Sinne von § 7h EStG handelt. Aus einer - unter Umständen verfassungswidrigen - Privilegierung solcher Baudenkmäler, die zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören, gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG folgt nicht, dass die Möglichkeit der Fortführung der Nutzungswertbesteuerung auch bei Einkünften aus anderen Einkunftsarten zu gewähren sind. 2. Die Begrenzung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG im Jahr 1999 auf 18.000 DM verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau aus Art. 2 Abs. 1 der EG-Richtlinie 76/207/EWG, da hierdurch Eltern von der Haushaltsführung und Kinderbetreuung ausreichend entlastet wurden, um einer Berufstätigkeit nachgehen zu können.

Normenkette:

EStG § 7h ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 ; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1 ;

Tatbestand: