FG Saarland - Beschluss vom 16.01.2014
2 V 1309/13
Normen:
AO § 122 Abs. 5; AO § 110; VwZG § 10; VwZG § 5; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Keine öffentliche Zustellung nach zwei nicht formellen Bekanntgabeversuchen und einer Anfrage bei der Meldebehörde Annahme von eine Wiedereinsetzung ausschließendem Verschulden bei bloßem Nachsendeauftrag ggü. der Deutschen Post Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

FG Saarland, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 2 V 1309/13

DRsp Nr. 2014/3716

Keine öffentliche Zustellung nach zwei nicht formellen Bekanntgabeversuchen und einer Anfrage bei der Meldebehörde Annahme von eine Wiedereinsetzung ausschließendem Verschulden bei bloßem Nachsendeauftrag ggü. der Deutschen Post Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

1. Die – erst als letztes Mittel zulässige – öffentliche Zustellung eines Kindergeldaufhebungsbescheids nach nur zwei Postrückläufen im engen zeitlichen Zusammenhang und ohne formelle Zustellung sowie der einmaligen Nachfrage beim Einwohnermeldeamt ist nicht wirksam. 2. Ein der Wiedereinsetzung gem. § 110 AO entgegenstehendes Verschulden eines sich länger im Ausland aufhaltenden Kindergeldberechtigten ist anzunehmen, wenn er – den Entwicklungen im Versandwesen nicht mehr ausreichend Rechnung tragend – lediglich der Deutschen Post AG, die vielfach keine behördlichen Briefsendungen mehr befördert, einen Nachsendeauftrag erteilt.

Der Bescheid vom 18. April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2013 wird von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5; AO § 110; VwZG § 10; VwZG § 5; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob an der Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2013 ernstliche Zweifel bestehen.