Der Bescheid vom 18. April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2013 wird von der Vollziehung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob an der Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2013 ernstliche Zweifel bestehen.
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