FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.01.2002
5 K 2245/01
Normen:
AO (1977) § 129 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Keine offenbare Unrichtigkeit bei mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzamt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.01.2002 - Aktenzeichen 5 K 2245/01

DRsp Nr. 2002/12246

Keine offenbare Unrichtigkeit bei mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzamt

Eine Berichtigung eines Steuerbescheides nach § 129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit scheidet aus, wenn der Fehler - hier Anwendung der Splittingtabelle bei getrenntlebenden Ehegatten - bei der Finanzbehörde nicht auf einem gleichsam mechanischen Versehen, sondern sich aufdrängender, aber unterlassener Sachaufklärung beruht.

Normenkette:

AO (1977) § 129 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte den unter Anwendung der Splittingtabelle ergangenen Einkommensteuerbescheid 1999 vom 2. Januar 2001 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 Abgabenordnung (AO) durch Bescheid vom 23. Februar 2001 unter Festsetzung der Einkommensteuer nach der Grundtabelle berichtigen durfte.

Der Kläger war bis zum 16. März 2001 mit seiner früheren Ehefrau verheiratet.

Für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 hatten die damals noch verheirateten Eheleute am 25. März 1999 Einkommensteuererklärungen abgeben. Die am 23. März 1999 von beiden Ehegatten unterschriebenen Erklärungen enthalten neben Angaben zur Person beider Steuerpflichtiger und dem Antrag auf Durchführung einer Zusammenveranlagung den Hinweis, dass die Ehegatten seit dem 1. 11. 1998 dauernd getrennt leben.