Streitig ist die Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheides, insbesondere gemäß § 129 Abgabenordnung (AO).
Der Kläger ist im Streitjahr 2000 als Geschäftsführer der B-H GmbH in E tätig gewesen. Daneben erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung an der C-H GbR. Aufgrund einer Mitteilung der Stadt E hatte er am 15.2.2000 ein weiteres Gewerbe angemeldet.
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