FG München - Urteil vom 27.04.2010
6 K 4441/07
Normen:
AO § 129 Abs. 1;

Keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 Abs. 1 AO bei Möglichkeit eines Rechtsirrtums

FG München, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 6 K 4441/07

DRsp Nr. 2010/15475

Keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 Abs. 1 AO bei Möglichkeit eines Rechtsirrtums

1. Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts schließen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. 2. Regelmäßig wird ein Rechtsfehler bei Anwendung einer komplizierten Rechtsvorschrift möglich sein; dadurch wird die Anwendung des § 129 AO ausgeschlossen. Gleiches gilt bei einer nicht einfachen, neu eingefügten Vorschrift. Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums muss auf im Einzelfall festgestellten Tatsachen beruhen; die bloße theoretische Möglichkeit genügt nicht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 129 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wurde zum 1.1.2001 im Wege des Formwechsels unter Buchwertfortführung gegründet.