Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob die Einkünfte des Sohnes des Klägers im Streitjahr den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz 2008 – EStG – überstiegen haben.
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