1. Auf die Berufung des Klägers vom 03.11.2020 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.09.2020 -
a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 19.05.2020 aufgelöst worden ist.
b) Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Geschäftsführer weiter zu beschäftigten.
c) Der Antrag des Beklagten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
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