Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Veräußerungsgewinn, der der Gewerbesteuer unterliegt, von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG ausgeschlossen ist.
Die Klägerin war Gesellschafterin der N GmbH & Co. KG (im folgenden N KG).