I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen. Sie beschäftigte in den Streitjahren 1999 und 2000 rund 100 Arbeitnehmer.
Im Rahmen der in den Streitjahren durchgeführten Weihnachtsfeiern erhielten die Arbeitnehmer der Klägerin Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 550 DM pro Stück. Die Übergabe der Münzen erfolgte in der Weise, dass in einem Vorraum zu dem eigentlichen Veranstaltungssaal, in dem das Weihnachtsessen stattfinden sollte, den Arbeitnehmern jeweils eine oder ausnahmsweise auch zwei Goldmünzen überreicht wurden. Die Übergabe der Münzen wurde vom Buchhalter der Klägerin aufgezeichnet. Der Wert der zugewendeten Goldmünzen betrug im Streitjahr 1999 insgesamt 58 603 DM und im Streitjahr 2000 insgesamt 65 508 DM. Diese Beträge unterwarf die Klägerin gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Pauschsteuersatz von 25 v.H.
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