BFH - Urteil vom 07.11.2006
VI R 58/04
Normen:
EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 49
AuR 2007, 62
BB 2006, 2801
BFH/NV 2007, 135
BFHE 215, 249
BStBl II 2007, 128
DB 2007, 31
DStRE 2007, 95
NJW 2007, 719
NZA-RR 2007, 210
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3481/02

Keine Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer überreichte Goldmünzen

BFH, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen VI R 58/04

DRsp Nr. 2006/29162

Keine Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer überreichte Goldmünzen

»Im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer überreichte Goldmünzen unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen. Sie beschäftigte in den Streitjahren 1999 und 2000 rund 100 Arbeitnehmer.

Im Rahmen der in den Streitjahren durchgeführten Weihnachtsfeiern erhielten die Arbeitnehmer der Klägerin Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 550 DM pro Stück. Die Übergabe der Münzen erfolgte in der Weise, dass in einem Vorraum zu dem eigentlichen Veranstaltungssaal, in dem das Weihnachtsessen stattfinden sollte, den Arbeitnehmern jeweils eine oder ausnahmsweise auch zwei Goldmünzen überreicht wurden. Die Übergabe der Münzen wurde vom Buchhalter der Klägerin aufgezeichnet. Der Wert der zugewendeten Goldmünzen betrug im Streitjahr 1999 insgesamt 58 603 DM und im Streitjahr 2000 insgesamt 65 508 DM. Diese Beträge unterwarf die Klägerin gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Pauschsteuersatz von 25 v.H.