FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.01.2003
2 K 157/01
Normen:
AO (1977) § 5 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 34 Abs. 1 ; AO (1977) § 69 S. 1 ; FGO § 102 ;

Keine Pflicht des Geschäftsführers zur sofortigen Bereithaltung von Mitteln zur Steuerzahlung aufgrund einer vorläufigen Zwischenbesprechung anlässlich der Betriebsprüfung; Ermessensausübung im Haftungsbescheid; Haftungsbescheid vom 21.12.1998

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 2 K 157/01

DRsp Nr. 2003/10454

Keine Pflicht des Geschäftsführers zur sofortigen Bereithaltung von Mitteln zur Steuerzahlung aufgrund einer vorläufigen Zwischenbesprechung anlässlich der Betriebsprüfung; Ermessensausübung im Haftungsbescheid; Haftungsbescheid vom 21.12.1998

1. Wurden dem Geschäftsführer einer GmbH vom Betriebsprüfer bei einer Zwischenbesprechung anhand eines vorläufigen Konzeptes eine Reihe beanstandeter Punkte und darauf basierende mutmaßliche Steuernachforderungen mitgeteilt, so war der Geschäftsführer nicht verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt ensprechende Mittel der GmbH für die Steuernachzahlungen zurückzuhalten. Er hat vor allem dann nicht schuldhaft gehandelt, und kann daher später nicht persönlich für die Nachforderungen aufgrund der Betriebsprüfung in Haftung genommen werden, wenn Grund und Höhe der Steuernachforderungen streitig geblieben und erst später gerichtlich geklärt worden sind und die späteren tatsächlichen Nachforderungen der einzelnen Jahre auch nicht annähernd den Werten des Konzepts der Zwischenbesprechung entsprechen.