Keine Pflichtveranlagung bei Vorliegen eines Verlustfeststellungsbescheides
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 1 K 2145/05
DRsp Nr. 2006/20927
Keine Pflichtveranlagung bei Vorliegen eines Verlustfeststellungsbescheides
Liegen im Übrigen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG für eine Pflichtveranlagung nicht vor, dann ergibt sich bei Vorliegen eines Grundlagenbescheides, mit dem ein Verlust gesondert festgestellt wurde, auch aus der Vorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1AO nicht, dass eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. In diesem Fall ist ein Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8EStG nicht wegen des erlassenen Grundlagenbescheides im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 1AO entbehrlich. Bei versäumter Antragsfrist ist eine Veranlagung nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.