BFH - Urteil vom 08.07.1998
I R 123/97
Normen:
FGO § 44 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 47 Abs. 2 ; EStG § 10d; GewStG § 10a;
Fundstellen:
BB 1998, 2350
BFH/NV 1999, 269
BFHE 186, 540
DB 1998, 2399
DStZ 1999, 104
NJW-RR 1999, 470
NZG 1998, 964
NZG 1999, 130
Vorinstanzen:
FG Köln,

Keine Privatsphäre bei Kapitalgesellschaften

BFH, Urteil vom 08.07.1998 - Aktenzeichen I R 123/97

DRsp Nr. 1999/470

Keine Privatsphäre bei Kapitalgesellschaften

»1. Kapitalgesellschaften haben steuerlich gesehen keine außerbetriebliche Sphäre (Bestätigung des Senatsurteils vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123). 2. Wird die gesamte Tätigkeit oder werden einzelne selbständige Tätigkeitsbereiche des Betriebs einer Kapitalgesellschaft im privaten Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter(s) ausgeübt und entstehen ihr aus diesem Anlaß Verluste, ohne daß sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich verpflichtet hat, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzes eine vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i.S. von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG anzunehmen (Fortentwicklung des Senatsurteils in BFHE 182, 123). 3. So kann es sich verhalten, wenn die Kapitalgesellschaft Risikogeschäfte (Devisentermingeschäfte) tätigt und dadurch private Neigungen und Interessen eines oder mehrerer Gesellschafter(s) befriedigt. Die dazu erforderlichen entsprechenden tatsächlichen Feststellungen decken sich weitgehend mit jenen Feststellungen, die im Rahmen der Prüfung zu treffen sind, ob der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird.«

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 47 Abs. 2 ; EStG § 10d; GewStG § 10a;

Gründe: