Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist u. a. Voraussetzung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO).
Eine solche Erfolgsaussicht besteht bei summarischer Prüfung für die Klage wegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht, da sie verspätet erhoben worden ist.
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